Entgegen der Argumentation der Verteidigung wertet die Kammer dies nicht als widersprüchlich und Indiz dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Rache und/oder Eifersucht falsch belasten würde. Es erscheint nachvollziehbar, dass ein allfälliger Ehebetrug die Privatklägerin – unabhängig davon, ob sie den Beschuldigten liebte oder nicht – verletzte, nachdem sie ihr altes Leben und ihre Kinder in der Türkei zurückgelassen hatte, um mit ihrem Ehemann in der Schweiz leben zu können.