35 Privatklägerin seine Kollegin mit dem Tod bedroht habe. Eigentlich habe sie [die Kollegin] auch hierhin kommen wollen. Sie habe aber Angst und sei deshalb nicht gekommen (pag. 490 Z. 31 ff.). Diese Aussage ist ein weiteres Beispiel für die pauschalen Gegenangriffe des Beschuldigten und ist nicht glaubhaft. Hätte seine Kollegin tatsächlich Angst vor der Privatklägerin gehabt, hätte sie ebenfalls Anzeige gegen die Privatklägerin erstatten können. Demgegenüber berichtete die Privatklägerin, nach ein paar Monaten in dieser Ehe habe ihr Mann sie hier betrogen.