ein von ihr gewünschter Verbleib in der Schweiz (d.h. eine Aufenthaltsbewilligung) geltend gemacht. Eifersucht und Rachegefühle Die Verteidigung argumentierte oberinstanzlich, die Privatklägerin sei sehr eifersüchtig gewesen und es seien früh gewisse Rachegefühle da gewesen. Die Freundschaft des Beschuldigten zu einer Schweizer Kollegin habe zum Drama geführt. Die Privatklägerin habe bereits anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt, dass der Beschuldigte sie betrogen habe (pag. 496). Der Beschuldigte gab an, dass seine erste Scheidung wegen Eifersucht gewesen sei (pag. 483 Z. 37).