Die Privatklägerin hatte nach dem Polizeieinsatz im März 2022 offenbar nichts mehr zu verlieren, denn ihre Befürchtung ausgestossen zu werden, ist gemäss ihren Erzählungen anlässlich ihrer zweiten Einvernahme eingetreten. Gestützt auf das Gesagte lässt sich festhalten, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin ein typisches Opferverhalten darstellt und sich in den Aussagen Komplexe von Realkennzeichen finden. Schliesslich gilt zu prüfen, ob und wenn ja welche Anhaltspunkte für eine Falschbeschuldigung vorliegen bzw. welche Motive die Privatklägerin für das Erfinden eines solchen Vorwurfs hätte haben können. Von der Verteidigung wurden Eifersucht und Rachegefühle der Privatklägerin sowie