So schilderte sie keine Schmerzen bei der vaginalen Penetration (p. 26 Z. 354 f.) und erzählte, nicht körperlich verletzt (p. 22 Z. 131) und nicht bedroht (p. 27 Z. 387 f.) worden zu sein. Würde die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen, wären deutlich vehementere oder zumindest weniger differenzierte Vorwürfe zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, als es sich um ein «Vieraugendelikt» handelt und mehrmals konkret in diese Richtung gefragt wurde: «Was meinten Sie mit Sie seien verletzt worden?» (p. 22 Z. 130); «Verursachte die Handlung Schmerzen? Wenn ja wo?» (p. 26 Z. 354); «Wurden Hilfsmittel, Waffen, Gegenstände eingesetzt?»