34 dergrund zu stellen. Sie belastete den Beschuldigten jedoch eben gerade nicht übermässig. Die Kammer kann sich diesbezüglich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 279 f.): Weiter belastete die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten auch nicht übermässig. So schilderte sie keine Schmerzen bei der vaginalen Penetration (p. 26 Z. 354 f.) und erzählte, nicht körperlich verletzt (p. 22 Z. 131) und nicht bedroht (p. 27 Z. 387 f.) worden zu sein.