26 Z. 361). Nach Ansicht der Kammer ist insbesondere mit Blick auf den kulturellen und familiären Hintergrund der Privatklägerin sowie angesichts der Umstände, dass sie zum Zeitpunkt der Vergewaltigung erst wenige Monate in der Schweiz war, kaum Deutsch sprach und folglich zumindest eine gewisse Abhängigkeit vom Beschuldigten bestand, nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall weder zum Arzt noch zur Polizei ging. Ferner ist das späte und schrittweise Erzählen der Privatklägerin von den für sie schambehafteten und höchstpersönlichen Ereignissen realistisch und bei Opfern sexueller und/oder häuslicher Gewalt häufig anzutreffen.