Übereinstimmend mit diesen allgemeinen Ausführungen aus der Gerichtspraxis hat die Privatklägerin im Strafverfahren glaubhaft dargelegt, dass sie sich vor der Verwandtschaft und den Konsequenzen, wenn sie sich als Frau gegen ihren eigenen Ehemann stellt, gefürchtet hat. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ihre Antwort auf die Frage, weshalb sie sich aufgrund der Handlung nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. Die Privatklägerin antwortete, es sei ihre Rolle gewesen, die Ehe so weiterführen zu können, ohne dass etwas rausgehe (vgl. pag. 26 Z. 361).