Es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichteten und – wenn überhaupt – sich viele Betroffene erst später (nach Tagen, Monaten oder gar Jahren) über das Vorgefallene mitteilten und bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte zeigten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Übereinstimmend mit diesen allgemeinen Ausführungen aus der Gerichtspraxis hat die Privatklägerin im Strafverfahren glaubhaft dargelegt, dass sie sich vor der Verwandtschaft und den Konsequenzen, wenn sie sich als Frau gegen ihren eigenen Ehemann stellt, gefürchtet hat.