Das Bundesgericht hat die Gründe für späte Anzeigeerstattungen wie folgt dargestellt: Es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichteten und – wenn überhaupt – sich viele Betroffene erst später (nach Tagen, Monaten oder gar Jahren) über das Vorgefallene mitteilten und bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte zeigten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1).