Unbestritten ist (vgl. E. 10.2 hiervor), dass sich die Privatklägerin im Dezember 2021 bis Januar 2022 ohne den Beschuldigten in der Türkei aufhielt und danach wieder in die Schweiz zum Beschuldigten zurückkehrte. Es ist notorisch, dass das Verhalten der Opfer aus Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht immer nachvollziehbar ist. Eindrücklich ist ihre Antwort auf die Frage, weshalb sie nach diesem Auf-