21 Z. 106 Verbal). Im Verlaufe der Einvernahme berichtete die Privatklägerin, sich erniedrigt und beschmutzt zu fühlen. Es mache sie traurig, sich an diese Dringe zu erinnern. Sie würde nicht darüber reden wollen, es sei nicht einfach für sie (pag. 27 Z. 381 f.). Dass sich die Privatklägerin geschämt hat, zeigt sich auch darin, dass sie gemäss eigenen Angaben niemandem vom Vorfall erzählt hat (pag. 27 Z. 400 f.). Unbestritten ist (vgl. E. 10.2 hiervor), dass sich die Privatklägerin im Dezember 2021 bis Januar 2022 ohne den Beschuldigten in der Türkei aufhielt und danach wieder in die Schweiz zum Beschuldigten zurückkehrte.