21 Z. 62 f.). Es gehöre sich nicht, dass eine Frau sich über ihren Mann beklage (pag. 24 Z. 217 f.). Nachdem die Privatklägerin bei der Schilderung des Vorfalles gesagt hatte, dass der Beschuldigte ihr die Trainerhosen ausgezogen gehabt habe (pag. 21 Z. 101), wurde sie aufgefordert, zu erzählen, wie es weitergegangen sei. Die Privatklägerin sagte, dass der Beschuldigte auf ihr gelegen sei. Sie schäme sich, dies zu erzählen (pag. 21 Z. 104). Die Privatklägerin sprach danach offenbar nicht mehr weiter und es wurde ihr dann von der Polizei erklärt, dass es für die Polizei wichtig sei, die Details zu klären (pag. 21 Z. 106 Verbal).