Nachdem die Privatklägerin eingehend über den Vorfall vom 25./26. März 2022 Aussagen gemacht hatte, wurde sie gefragt, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, welche sie melden möchte. Ein Sexualdelikt erwähnte die Privatklägerin daraufhin nicht, erzählte aber von körperlicher Gewalt (vgl. pag. 16 Z. 297 ff.). Die Privatklägerin beantwortete die Nachfrage, wie häufig es zu körperlicher Gewalt gekommen sei und ergänzte, dass es auch zu sexueller Gewalt gekommen sei (pag. 16 Z. 306 ff.). Anschliessend erzählte sie in freier Rede, wie es zur Vergewaltigung gekommen sei (pag. 16 Z. 309 ff.).