477 Z. 24). Hätte die Privatklägerin tatsächlich wie in nur einem Arztbericht erwähnt bereits in erster Ehe Gewalt erlebt, so wäre zu erwarten, dass diese Gewalt bei ihren therapeutischen Behandlungen immer wieder ein Thema gewesen wäre und dies somit Eingang in mehrere Berichte gefunden hätte. Es ist denkbar, dass die gemäss Aussage der Privatklägerin unrichtige Angabe im Arztbericht auf ein sprachliches Problem zurückzuführen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch hier auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach sie in erster Ehe keine Gewalt erlebt habe, abgestellt werden können sollte.