475 Z. 40 ff. und 476 Z. 1 ff.). Auf Nachfrage, wie dies genau gemeint sei, führte die Privatklägerin aus, so etwas zuvor noch nie erlebt und auch nicht gewusst zu haben, dass dies eine Schuld sei. Es sei etwas Kulturelles. So wie sie von ihren Schwägerinnen erfahren habe, hätten sie auch ungewollt, zwangsmässig Geschlechtsverkehr mit ihren Männern. In der Türkei sei dies nicht so wichtig. Die Frau müsse dies einfach mitmachen (pag. 476 Z. 8 ff.). Ein Hinweis auf frühere Vorfälle lässt sich einzig aus dem Arztbericht vom 6. Februar 2023 (pag. 177 f.) entnehmen: