Eine Erinnerungsüberlagerung oder allenfalls sogar eine unwissentliche Erinnerungsverfälschung sei möglich, denn dadurch würde die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin und die teils in ihren Aussagen vorhandenen Realitätskriterien erklärbar sein (pag. 498). Als die Privatklägerin am 16. Mai 2022 zum Vorwurf der Vergewaltigung einvernommen wurde, sagte sie, zuvor nie so etwas erlebt zu haben (pag. 22 Z. 137). Erstinstanzlich präzisierte sie dazu auf Frage, sie sei noch nie in ihrem Leben sexuell angegriffen worden (pag. 209 Z. 42 f.). Oberinstanzlich wiederholte die Privatklägerin auf Vorhalt, allgemein so etwas vorher noch nie erlebt zu haben (vgl. pag. 475 Z. 40 ff.