31 würfe) aus Eifersucht / Rache und zwecks Erhalt bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. a) Erinnerungsüberlagerung Die Verteidigung argumentierte, es sei denkbar, dass die Privatklägerin einst (sexuelle) Gewalt erlebt habe. Eine Erinnerungsüberlagerung oder allenfalls sogar eine unwissentliche Erinnerungsverfälschung sei möglich, denn dadurch würde die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin und die teils in ihren Aussagen vorhandenen Realitätskriterien erklärbar sein (pag.