Für die Privatklägerin sei aufgrund des gescheiterten Familiennachzugs die Ehe nutzlos gewesen. Das Ende dieser Ehe habe aber nicht das Ende ihres Aufenthaltes in der Schweiz zur Folge haben sollen (pag. 498). Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin einst (sexuelle) Gewalt erlebt habe, allerdings nicht vom Beschuldigten (pag. 498). Aufgrund dieser Vorbringen der Verteidigung sind nachfolgend zwei Hypothesen zu prüfen: Eine Erinnerungsüberlagerung und das Erfinden des Vorwurfs der Vergewaltigung (bzw. der ganzen Vor-