Als Diagnose wurde der Privatklägerin eine Anpassungsstörung mit mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomen auf Ehetrennung und Misshandlungen durch den Ehemann gestellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den Arztberichten im Wesentlichen der psychische Zustand der Privatklägerin thematisiert wurde und diese Berichte kaum sachdienliche Erkenntnisse – zumindest zum Vorwurf der Vergewaltigung – enthalten. Dennoch lässt sich feststellen, dass die Berichte grundsätzlich mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmen.