Ob die Anamnese der Privatklägerin mithilfe einer Übersetzung durchgeführt wurde, geht aus dem Bericht nicht hervor. Offenbar wurde aber für den Nachfolgetermin eine Übersetzung beigezogen (pag. 185 «Prozedere / Beurteilung»). Ob dieser Nachfolgetermin stattgefunden hat oder nicht, erschliesst sich aus den in den Akten liegenden Berichten nicht. Aus einem weiteren Arztbericht vom 4. Juli 2022 geht hervor, dass sich die Privatklägerin in ambulante psychotherapeutische Behandlung begeben hatte (pag. 100 / pag. 173). Die Privatklägerin habe sich nach massiven Gewalterlebnissen durch den Ehemann gemeldet.