Die eingereichten Chatverläufe stellen lediglich eine Parteibehauptung dar. Dies insbesondere, da sie erst spät im Verfahren eingereicht wurden und somit deren Echtheit und Richtigkeit nicht überprüft werden konnten oder zumindest die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme damit hätte konfrontiert werden können. Selbst wenn die Privatklägerin tatsächlich die Chatpartnerin gewesen ist und die entsprechenden Nachrichten geschrieben hätte, vermag dies nach Ansicht der Kammer ihre glaubhaften Aussagen betreffend die Vergewaltigung nicht in Zweifel zu ziehen. Auf das Thema Eifersucht und Rache resp.