29 Gemäss Verteidigung soll dieser Chatverlauf beweisen, dass die Privatklägerin eifersüchtig auf eine Kollegin des Beschuldigten namens R.________ gewesen sein soll (pag. 498 vgl. pag. 495) und sie sich mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten an ihm habe rächen wollen. Die eingereichten Chatverläufe stellen lediglich eine Parteibehauptung dar.