Der Chatverlauf ist Türkisch und sei gemäss Verteidigung von der Tochter des Beschuldigten auf Deutsch übersetzt worden (pag. 494). Beim Chatverlauf sollen sich die Privatklägerin und J.________ über den Beschuldigten und eine Kollegin von ihm (R.________) ausgetauscht haben. Gemäss Übersetzung habe die Privatklägerin geschrieben, dass der Beschuldigte zu seiner Geliebten gerannt sei (vgl. pag. 532). Weiter habe die Privatklägerin geschrieben, dass sie ihm (gemeint ist der Beschuldigte) nicht vertraue (pag.