Vermutlich trifft dies zu, allerdings kann es nicht abschliessend festgestellt werden: Der Screenshot des Kontakts und der Hinweis, dass es sich um die Nummer der Privatklägerin handle, vermag nicht eindeutig nachzuweisen, dass der abfotografierte Chatverlauf tatsächlich zwischen der Privatklägerin und der Schwester des Beschuldigten stattfand. Es könnte ein Chatverlauf mit einer anderen Person gewesen sein und dann lediglich der Name umgespeichert worden sein. Die Chats datieren vom 28. Dezember 2021. Der Chatverlauf ist Türkisch und sei gemäss Verteidigung von der Tochter des Beschuldigten auf Deutsch übersetzt worden (pag.