486 Z. 22 ff.). Auf Frage, ob es nie passiert sei, dass er Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin habe haben wollen, sie aber nicht, antwortete der Beschuldigte: «So etwas ist nie passiert, ich habe ihr nicht einmal einen Antrag gestellt» (pag. 491 Z. 23 ff.). 11.3.4 Chatverläufe Bei den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nach den durchgeführten Einvernahmen eingereichten Chatverläufen (pag. 528 ff.) soll es sich um einen Chat zwischen der Privatklägerin und J.________ (der Schwester des Beschuldigten) handeln. Vermutlich trifft dies zu, allerdings kann es nicht abschliessend festgestellt werden: