Die Vorinstanz hat einige Beispiele dafür korrekt wiedergegeben. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung übertriebene und abstrakte Wahrheitsbeteuerungen gemacht hat. So sagte er etwa: «Ich habe nicht diesen Charakter. Ich bin nicht ein solcher Mensch» (pag. 486 Z. 4 f.); «Es ist eine Frau, sie ist meine Frau und so etwas kann ich von ihr nicht erwarten. Ich würde dies nie ungewollt machen, wenn dies die Gegenseite nicht will (pag. 486 Z. 22 ff.).