493 Z. 1 ff.). Diese Antwort ist nicht wirklich weniger pauschal. Entgegen der Verteidigung ist der Beschuldigte nicht einfach eine wortkarge Person, sondern es ist erneut darauf hinzuweisen, dass er zum Rahmengeschehen deutlich weniger wortkarg aussagte (vgl. E. 10.4.2). Gleiches gilt, wenn er zum Gegenangriff überging. Wiederholend ist festzuhalten, dass in seinen Aussagen übertrieben wirkende Wahrheitsbeteuerungen zu finden sind. Die Vorinstanz hat einige Beispiele dafür korrekt wiedergegeben.