486 Z. 4]). Zwar wirkt dies tatsächlich wortkarg und ist eine spezielle Antwort auf den Vorwurf. Möglicherweise handelt es sich dabei aber um eine Übersetzungsproblematik oder es gibt in der türkischen Sprache einen anderen Ausdruck. Davon ist insbesondere deshalb auszugehen, da auch die Antwort der Privatklägerin zu einem Vorhalt lautete, dies sei «nicht akzeptabel» (vgl. pag. 15 Z. 252 auf Vorhalt, die Nachbarn hätten v.a. die Privatklägerin schreien und drohen gehört). Selbst wenn die Formulierung «nicht zu akzeptieren» vor dem Hintergrund der deutschen Sprache speziell wirkt, jedoch möglicherweise auf eine Überset-