Andererseits – unter der Annahme, dass es den Vorfall gab – musste sich der Beschuldigte nicht selbst belasten. Lediglich aus der Feststellung, wonach der Beschuldigte keine eigene Darstellung des Vorfalls schilderte, können keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gezogen werden. In den Aussagen des Beschuldigten fällt, wie dies auch die Vorinstanz festgestellt hat, auf, dass er jeweils angab, den Vorwurf «nicht zu akzeptieren» (etwa «Nein, das akzeptiere ich nicht» [pag. 51 Z. 401]; «So etwas Abscheuliches akzeptiere ich nicht» [pag. 60 Z. 87]; «Ich habe vorher schon gesagt, dass ich so etwas nicht akzeptiere» [pag. 486 Z. 4]).