Deshalb sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt den konkreten Sachverhalt zum massgeblichen Vorfall aus seiner Sicht dargelegt und keinerlei Bezug dazu genommen habe, zu relativieren (vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 282). Entgegen der Vorinstanz wären nicht «detailliertere und freiere Aussagen des Beschuldigten betreffend das Geschehen im massgeblichen Zeitpunkt zu erwarten» gewesen. Einerseits wäre dies unter der Annahme, dass es keinen Vorfall gab, gar nicht möglich. Andererseits – unter der Annahme, dass es den Vorfall gab – musste sich der Beschuldigte nicht selbst belasten.