Der Beschuldigte bestritt im Strafverfahren konstant, die Privatklägerin vergewaltigt zu haben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass fraglich ist, wie eine tatsächlich unschuldige Person aussagen sollte, damit sie glaubwürdig ist. Eine räumlich und zeitlich eingebettete Wiedergabe von etwas Nichterlebtem ist gar nicht möglich. Deshalb sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt den konkreten Sachverhalt zum massgeblichen Vorfall aus seiner Sicht dargelegt und keinerlei Bezug dazu genommen habe, zu relativieren (vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 282).