Die Kammer kann sich diesen Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen, wobei einige Korrekturen, Präzisierungen und Ergänzungen angezeigt sind. Dem Beschuldigten wurde anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 11. Juli 2022 mitgeteilt, dass gegen ihn u.a. wegen Vergewaltigung ein Strafverfahren eröffnet worden sei, da es in der Zeit vom 1. November 2021 bis zum 4. Mai 2022 mehrmals zu Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau gegen deren Willen gekommen sei (vgl. pag. 44 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte bestritt im Strafverfahren konstant, die Privatklägerin vergewaltigt zu haben.