Die Aussagen des Beschuldigten sind im Weiteren teils widersprüchlich. Exemplarisch zeigt sich dies daran, dass der Beschuldigte auf Vorhalt des Vergewaltigungsvorwurfs zuerst dahingehend Stellung nahm: «Wir haben eigentlich gar nie eine wirkliche geschlechtliche Beziehung gehabt» (p. 51 Z. 374 f.). Kurz darauf führte er auf die Frage, ob er mit der Straf- und Zivilklägerin während dem Zusammenleben einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, aus, dass sie das natürlich gehabt hätten, aber unter ganz normalen Umständen (p. 52 Z. 427).