Weiter ist zu bemerken, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zum Kernsachverhalt – zur allgemeinen Beziehungsgeschichte anlässlich der drei Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht relativ detaillierte Aussagen zum Verhältnis und zur Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin machte (p. 45 Z. 36 ff., p. 46 Z. 84 ff., p. 47 Z. 138 ff.; vgl. auch Ziff. II.2.2 hiervor). Insofern findet sich in den Aussagen des Beschuldigten auch ein gewisser Strukturbruch.