Auffallend ist insbesondere, dass der Beschuldigte karg, vage und detailarm aussagte und sich darauf beschränkte, die Vorwürfe und die ihm vorgehaltenen Aussagen als unwahr zu bezeichnen und das Kerngeschehen kategorisch abzustreiten. So erklärte er gegenüber der Polizei geradezu in ritueller Art und Weise, dass er diese Behauptungen und Beschuldigungen nicht akzeptiere (p. 47 Z. 152 f., p. 51 Z. 377 f., 393 und 401, p. 52 Z. 432 und 440, p. 53 Z. 504, p. 60 Z. 87 und 91 f., p. 216 Z. 4) und der Vorwurf eine Lüge sei (p. 52 Z. 422, 432 und 436, p. 215 Z. 4).