26 keinerlei Bezug zum spezifischen Vorfall nahm. Er antwortete nicht konkret, nahm inhaltlich nicht Stellung und gab nicht an, was genau zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin vorgefallen sein soll. Er bettete seine Schilderungen mithin nicht räumlich-zeitlich sowie unter Wiedergabe der Interaktionen und Äusserungen in den Geschehensablauf ein. Ganz grundsätzlich und angesichts des schweren Vorwurfs wären detailliertere und freiere Aussagen des Beschuldigten betreffend das Geschehen im massgeblichen Zeitpunkt zu erwarten gewesen.