Zu den Aussagen des Beschuldigten in der delegierten Einvernahme vom 11.07.2022, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30.08.2022 und der Hauptverhandlung vom 03.04.2023 ist zunächst in allgemeiner Weise festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt, auf keine Frage und keinen Vorhalt hin, den konkreten Sachverhalt zum massgeblichen Vorfall aus seiner Sicht darlegte und