Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen des Beschuldigten zunächst Folgendes fest (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 282 ff.; Hervorhebungen im Original): Vorweg ist zu berücksichtigen, dass eine eingehende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nur beschränkt möglich ist, da er das Kerngeschehen bestreitet. Es ist immer schwierig zu beurteilen, wie ein tatsächlich Unschuldiger bei solchen Vorwürfen aussagen würde. Grundsätzlich sind sehr detaillierte und lebhafte Schilderungen nicht zu erwarten, was nicht per se zum Nachteil des Beschuldigten zu werten ist.