11.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erstmals am 11. Juli 2022 einvernommen, obwohl die Polizei am 26. März 2022 hatte ausrücken müssen (vgl. pag. 2 ff.) und spätestens seit dem 4. Mai 2022 bekannt war, dass die Privatklägerin den Beschuldigten eines Sexualdelikts (Vergewaltigung, mehrfach begangen) bezichtigte (vgl. pag. 16). Es wäre angebracht gewesen, dass der Beschuldigte bereits früher von der Polizei zu den Vorwürfen einvernommen wird. Weshalb dies nicht geschah, erschliesst sich aus den Akten nicht. Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen des Beschuldigten zunächst Folgendes fest (S. 16 ff.