Folglich sind in ihren Aussagen viele Realitätskennzeichen auszumachen. Wie bereits die Vorinstanz erhielt auch die Kammer insgesamt einen glaubhaften Eindruck von den Aussagen der Privatklägerin. Auf die weiteren Einwände der Verteidigung betreffend die Aussagen der Privatklägerin und ob diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begründen vermögen, wird in E. 11.3.6 hiernach eingegangen. 11.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erstmals am 11. Juli 2022 einvernommen, obwohl die Polizei am 26. März 2022 hatte ausrücken müssen (vgl. pag.