So wäre es denn auch nachvollziehbar, dass sie aufgrund der erlittenen Vergewaltigung noch nicht zur Polizei gegangen ist (vgl. zudem E. 11.3.6 hiernach). Zusammenfassend lässt sich zu den Aussagen der Privatklägerin zur Vergewaltigung festhalten, dass sie Dialoge wiedergeben konnte, eigene Empfindungen und Wahrnehmungen sowie Nebensächlichkeiten schilderte, Erinnerungslücken einräumte und den Beschuldigten nicht übermässig belastete. Folglich sind in ihren Aussagen viele Realitätskennzeichen auszumachen.