Ferner erhielt die Kammer – wie bereits erwähnt – den Eindruck, dass die Vergewaltigung für die Privatklägerin nicht das Schlimmste war, sondern die psychischen Folgen der Drohungen und Tätlichkeiten für sie subjektiv gravierender waren. So wäre es denn auch nachvollziehbar, dass sie aufgrund der erlittenen Vergewaltigung noch nicht zur Polizei gegangen ist (vgl. zudem E. 11.3.6 hiernach).