Im Übrigen wäre dies auch eine mögliche Erklärung dafür, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an das genaue Datum zu erinnern vermochte. Der ungewollte Geschlechtsverkehr war für sie jedoch dann nicht mehr erträglich, als der Beschuldigte zusätzlich noch Gewalt anwendete. Ferner erhielt die Kammer – wie bereits erwähnt – den Eindruck, dass die Vergewaltigung für die Privatklägerin nicht das Schlimmste war, sondern die psychischen Folgen der Drohungen und Tätlichkeiten für sie subjektiv gravierender waren.