25 nehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei: «Natürlich, er ist ja mein Mann» (pag. 31 Z. 586). Insgesamt passen die genannten Aussagen wiederum dazu, dass sich die Privatklägerin offenbar jeweils gezwungen sah, sich den Wünschen des Mannes nicht zu widersetzen bzw. den Geschlechtsverkehr – auch wenn sie ihn eigentlich gar nicht wollte – als ihre eheliche Pflicht betrachtete. Im Übrigen wäre dies auch eine mögliche Erklärung dafür, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an das genaue Datum zu erinnern vermochte.