In der Türkei sei dies nicht so wichtig. Die Frau müsse dies einfach mitmachen (pag. 476 Z. 9 ff.). Der Unterschied zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist gemäss der Privatklägerin, dass sie vorgängig keine Gewalt erfuhr. Sie führte aus, physisch und psychisch bereit dazu gewesen zu sein. Er [der Beschuldigte] habe sie nicht stundenlang beschimpft, schlecht behandelt und sei nicht alkoholisiert gewesen. Sie sei auch nicht müde und traurig gewesen. Das sei nicht dasselbe (pag. 31 Z. 591 ff.). Besonders eindrücklich ist die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob es nach dem Vorfall noch zu einver-