«Wenn man eben mit Gewalt. Es kann sein, dass man im Bett sagt, dass man nicht will. Aber es war anders, es war eine Aggressivität dabei» (pag. 23 Z. 180 f.). Damit sagte sie sinngemäss aus, dass Geschlechtsverkehr gegen den Willen aber ohne die Anwendung körperlicher Gewalt und Aggressivität keine Vergewaltigung darstellt (vgl. pag. 23 Z. 180 f.). Folglich geht aus den Aussagen der Privatklägerin tatsächlich nicht eindeutig hervor, ob die Privatklägerin wusste, was unter einer Vergewaltigung zu verstehen ist. Möglicherweise hat sie erst im Rahmen ihrer Unterbringung im Frauenhaus im Frühling 2022 den Begriff Vergewaltigung nach schweizerischem Rechtsverständnis gelernt.