nahme von einer Vergewaltigung gesprochen habe, obwohl sie technisch nicht gewusst habe, was es sei. Die Privatklägerin habe es darauf angelegt, den Beschuldigten maximal zu belasten (pag. 498 f.). Hierzu gilt zu berücksichtigen: Die Privatklägerin verwendete den Begriff Vergewaltigung anlässlich ihrer ersten Einvernahme (vgl. pag. 17 Z. 331). In der darauffolgenden Einvernahme wurde sie gefragt, was sie unter Vergewaltigung verstehe. Sie gab zunächst an, man habe ihr beigebracht, es sei dann eine Vergewaltigung, wenn es von jemandem komme, mit dem man nicht verheiratet sei (vgl. pag. 23 Z. 162 ff.). Weiter sagte sie: «Wenn man eben mit Gewalt.