466 f.) und somit lässt sich dennoch die Konstanz ihrer Aussagen feststellen. Wann genau die Vergewaltigung im November 2021 geschehen sein soll, konnte die Privatklägerin nicht sagen. Das Datum hätte im Vorverfahren allenfalls rekonstruiert bzw. zumindest zeitlich genauer eingegrenzt werden können, da die Privatklägerin aussagte, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie ihre Tage habe (vgl. etwa pag. 16 Z. 321 f.; pag 21 Z. 58 f.; pag. 25 Z. 301). Diesbezüglich ist jedoch unklar, ob sie gegenüber dem Beschuldigten lediglich behauptete, ihre Tage zu haben, um ihn vom Geschlechtsverkehr abzuhalten. Die Verteidigung kritisierte, dass die Privatklägerin bereits bei der ersten Einver-