496 und pag. 507) ist festzustellen, dass die Vergewaltigung selbst jeweils lediglich mit einem Satz bzw. kurz und knapp («Nachher vergewaltigte er mich» [pag. 17 Z. 331]; «Dann hat er mich genommen» [pag. 21 Z. 75 f.]; «Dann geschah die Vergewaltigung» [pag. 466 Z. 27]) beschrieben wurde. Es ist allerdings fraglich, was die Privatklägerin hierzu noch mehr hätte sagen müssen resp. sollen. Nach Auffassung der Kammer hatte der Beschuldigte den Widerstand und Willen der Privatklägerin bereits gebrochen und sie hat während des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen resigniert.